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Aktuelles

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10.01.2023

TREND AUF DEM IMMOBILIENMARKT IM JAHR 2023: RÜCKKEHR ZUR ALTEN LANDKARTE

schräger Blick auf die Pins einer Weltkarte

Vor zwei Jahren haben viele Marktteilnehmer erwartet: Corona wird die Menschen aus den Städten aufs Land spülen. Man will im doppelten Sinne raus … raus aus der Stadt, und man will auch im Falle eines Lockdowns raus ins Grüne an die frische Luft. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt.

Die Urbanisierung ist nach wie vor ein beherrschender Trend. Und dieser Trend wird auch 2023 die Wohnungsmärkte mitbestimmen. Die Landkarte muss nicht neu gezeichnet werden, wir kehren eher zur alten zurück. Es sind die Metropolen und Ballungszentren, und es sind die zentralen Lagen kleinerer Städte, in die es die Menschen zieht. Dorthin, wo die Infrastruktur stimmt – vom Glasfaserkabel bin hin zum öffentlichen Nahverkehr – und wo es ökonomisch bergauf geht.

Mehr zu diesem Artikel und viele weitere interessante Immobilieninformationen finden Sie auf https://www.wiwo.de/my/finanzen/immobilien/serie-umbruch-am-immobilienmarkt-drei-trends-werden-2023-den-immobilienmarkt-praegen/28863186.html

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09.01.2023

TREND AUF DEM IMMOBILIENMARKT IM JAHR 2023: DIE SCHERE DER TEILMÄRKTE GEHT WEITER AUSEINANDER

Edelstahlschere auf schwarzem Hintergrund

Neubauwohnungen in guten A-, B- und auch C-Städten (außerdem in guten D-Städten) werden mit Blick auf die Kaufpreise das aktuelle Niveau nahezu halten und sich in der zweiten Jahreshälfte gegebenenfalls sogar verteuern – sofern sie abgesehen von der Lage zwei wesentliche Eigenschaften mitbringen.

Erstens: Sie müssen energieeffizient sein. Und zweitens: Sie müssen altersgerecht, also barrierefrei sein. In beiden Fällen gilt: Immobilien, die mehr bieten als das, was sie müssen, haben die Nase vorn. Jeder Marktteilnehmer auf der Angebots- und auf der Nachfrageseite hat die Klimafrage und außerdem die demografischen Zwänge, mit denen wir leben müssen, erkannt und weiß, dass sich das Rad in beiden Punkten nicht zurückdrehen lässt.

Und wie sieht es bei Altbauten aus? Bei Altbauten, die energetisch ertüchtigt sind, ist in guten Lagen mindestens eine Seitwärtsbewegung der Preise wahrscheinlich. Weiter an Wert verlieren werden dagegen die unsanierten Altbauten und je schlechter und ländlicher die Lage, desto deutlicher der Preisverfall.

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29.12.2022

NEU AB 2023: INFORMATIONEN FÜR EIGENTÜMER, VERMIETER UND BAUHERREN

schwarzer Hintergrund, in Leuchtschrift steht darauf 2023

Höherer energetischer Neubaustandard

Am 1. Januar 2023 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023) in Kraft, mit dem zukünftig höhere energetische Anforderungen an den Neubau gestellt werden. Somit müssen alle Neubauten den EH55-Standard statt des bisher geltenden Standards EH75 erfüllen. Gleichzeitig wird die Anrechnung von am Gebäude erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien auf den Primärenergiebedarf deutlich vereinfacht. In Kürze ist mit einer weiteren Novellierung des GEG zu rechnen. Hiermit soll das sog. 65 Prozent-Ziel umgesetzt werden, wonach ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizungsanlage mit mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie betrieben werden muss.

Mehr zu diesem Artikel und viele weitere interessante Immobilieninformationen finden Sie auf https://www.dabonline.de/2023/01/06/geg-2023-effizienzstandard-55-erneuerbare-energien-solarzellen-photovoltaik

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23.12.2022

NEU AB 1.1.2023: AUFTEILUNG DER CO2-ABGABE ZWISCHEN VERMIETERN UND MIETERN

weiße Tapete mit zwei Lichtschaltern. Über den Lichtschalten steht ein Scherenschnitt von einem Atomkraftwerk mit Wolken. in der Wolke steht CO2

Ab dem 1. Januar 2023 werden die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten bei Wohngebäuden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern auch vom Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz übernehmen die Vermieter 95 Prozent und die Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten, bei besonders energetisch effizienten Gebäuden (vergleichbar Standard EH55) übernehmen die Mieter 100 Prozent der CO2-Kosten. Die energetische Klassifizierung des Gebäudes und damit der Aufteilungsschlüssel werden anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt.

„In Zeiten explodierender Energiepreise ist die staatlich verordnete Verteuerung der Energie durch die CO2-Umlage extrem kontraproduktiv, selbst wenn die nächste Erhöhungsrunde des CO2-Preises ausgesetzt wird. Damit wird auch die mit der Aufteilung der Kosten auf Mieter und Vermieter ursprünglich bezweckte Lenkungswirkung komplett verfehlt“, kommentiert Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des IVD.

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22.12.2022

FRIST FÜR GRUNDSTEUERERKLÄRUNG ENDET IN SECHS WOCHEN

Nahaufnahme eines Bildschirms, schwarzer Hintergrund mit den Worten Game Over

In sechs Wochen läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab, die im Herbst von Ende Oktober auf Ende Januar 2023 verschoben wurde.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser beträgt 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt zudem die Besteuerungsgrundlagen schätzen. In beiden Fällen – Verspätungszuschlag und Schätzung – bleibt für Eigentümer die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bestehen.

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16.12.2022

RÄUMPFLICHT IM SCHNEEGESTÖBER:

Füße mit Schneeschuhen im Schnee

Bewohnen Sie ein Eigenheim, können Sie sich morgens nur kurz an der winterlichen Pracht erfreuen. Schon bald müssen Sie sich ans Werk machen und Schnee schippen. Aber auch als Mieter können Sie in der Pflicht stehen. Wann und wie oft Ihnen das Kehren den Schweiß aus den Poren treiben wird, hängt von Ihrer Gemeinde ab.

Morgens geht es los

Die Zeiten sind im Bundesgebiet nicht einheitlich geregelt. Wann genau Sie zu Splitt und Schneeschaufel greifen müssen, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. In den Gemeindesatzungen sind die jeweiligen Zeiten festgelegt. Aber keine Sorge. Nachts wird Sie der Schnee nicht aus dem Bett reißen. Die Pflicht, den Gehweg vor Ihrem Grundstück freizuschaufeln, beginnt in der Regel erst morgens zwischen 6 und 7 Uhr – an Sonn- und Feiertagen meist eine Stunde später – und endet meist um 21 Uhr. In diesem Zeitraum müssen Sie, je nach Schneefall und Glätte, regelmäßig räumen und streuen. Am Wochenende gelten oft abweichende Zeiten. Die Pflicht zum Schneeschieben beginnt beispielsweise sonntags vielerorts erst um 9 Uhr oder 9.30 Uhr.

Auf ein Neues

Die Räumpflicht wird nicht durch stetigen Schneefall ausgesetzt. Genau umgekehrt müssen Sie leider deutlich häufiger die Schneeschaufel in die Hand nehmen, wenn es viel schneit. Schneit der Bürgersteig aber hinter Ihnen schon wieder zu, während Sie vorne noch fegen, haben Sie eine Pause verdient. Bei ununterbrochenem Schneefall haben Sie gar keine Chance, Passanten vor einer Rutschpartie zu schützen. Entsprechend entbinden Sie die Gerichte von der Pflicht, wenn es ohnehin keinen Sinn macht. Hört es dann aber auf zu schneien, sollten Sie nicht länger zögern.

Keine Zeit oder krank?

Haben Sie selbst keine Zeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren. Dies gilt auch, wenn Sie krank oder gebrechlich sind. Oder wenn Sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne Ihre Wohnung nicht verlassen dürfen. Sie können Ihren Nachbarn bitten oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Vielleicht mag sich auch ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft ein bisschen zum Taschengeld hinzuverdienen. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Helfer möglichst kontaktlos an Schaufel und Splitteimer herankommt.

Haftung für Ausrutscher

Die Räum- und Streupflicht sollten Sie durchaus ernst nehmen. Kommt nämlich ein Fußgänger zu Fall und verletzt sich, können Sie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Zumindest, wenn Sie Ihre Räum- und Streupflicht nachweislich vernachlässigt haben. Allerdings müssen sich auch Passanten auf die winterlichen Verhältnisse einstellen. Wer mit Schuhen ohne Profilsohle einen erkennbar glatten Weg betritt, muss einen Sturz einkalkulieren. Jenen trifft zumindest ein Mitverschulden.

Schneeschaufel vom Vermieter

Übrigens können Vermieter die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Dann sind diese verpflichtet, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Allerdings müssen Vermieter die Erfüllung der Pflicht durch den Mieter regelmäßig kontrollieren und ihren Mietern in der Regel die Ausrüstung zur Verfügung stellen. Diese müssen nämlich nicht auf eigene Kosten Splitt, Schneeschaufel und Besen anschaffen. Achtung! Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu steht noch aus. Und haben die Mieter seit vielen Jahren selbst Splitt und Ausrüstung gekauft, obwohl im Mietvertrag nichts geregelt ist, ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen in der Pflicht.

Bußgeld für Streusalz

Von Streusalz sollten Sie im Sinne des Umweltschutzes die Finger lassen. Dieses belastet nicht nur Pflanzen und das Grundwasser, sondern greift auch den Lack von Fahrzeugen an. In manchen Städten müssen Sie sogar mit einem Bußgeld rechnen, wenn Sie die Wege mit Salz streuen. Mancherorts ist Salzstreuen aber in Ausnahmefällen erlaubt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Die bessere Alternative ist aber ohnehin, wenn Sie auf Splitt oder Granulat zurückgreifen.

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12.12.2022

WEITERE TEILE DER EUROPÄISCHEN ESG-REGULIERUNG ZUM 1.1.2023

grüner Hintergrund auf dem Scrabble-Buchstaben liegen mit den Worten: All you need is less

Zum 1. Januar 2023 treten weitere Teile der europäischen ESG-Regulierung in Kraft. Bei der Taxonomieverordnung kommen zu den zwei bestehenden Umweltzielen vier weitere hinzu. Bereits seit Beginn des Jahres 2022 sind die Ziele eins und zwei (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) in Kraft. Ab 1. Januar 2023 kommen vier weitere Ziele hinzu – nämlich Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung, Schutz der Wasser- und Meeresressourcen sowie Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Drei neue Kennzahlen für Immobilien: Energieverbrauchsintensität, Energieeffizienz und fossile Brennstoffe

Welche neuen Kennzahlen müssen laut Detailregelungen zur Offenlegungsverordnung nun ab 1. Januar ausgewiesen werden?

Es sind im Wesentlichen drei Kennzahlen, die jede KVG für Fondsimmobilien ermitteln muss: erstens die Energieeffizienz, zweitens die Lagerung fossiler Brennstoffe (z.B. Tankstellen), und ein dritter, frei wählbarer Indikator, in der Regel die Energieverbrauchsintensität.

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07.12.2022

SCHRITTE GEGEN DRAMATISCHE LAGE AM WOHNUNGSBAU - FORDERUNGEN DER VERBÄNDE DER BAU-, IMMOBILIEN- UND WOHNUNGSWIRTSCHAFT

gelber Hintergrund, darauf schwarzes Notizbuch auf dem

In einem gemeinsamen Appell haben 17 Spitzenverbände und Kammern der Bau-, Planungs- und Immobilienwirtschaft ihre Forderungen an Bundesregierung, Bundestag und die Verantwortlichen in den Ländern formuliert.

1. Wohnungsbau muss Chefsache werden

Der tatkräftige Einsatz von Bundesbauministerin Klara Geywitz braucht Unterstützung aller beteiligten Ressorts der Bundesregierung. Es ist Zeit für eine mutige Steuerung auf oberster Ebene. Bundeskanzler Olaf Scholz muss den Wohnungsbau als Chefsache angehen und sein Kabinett zu einer gemeinsamen Offensive antreiben.

2. Gesicherte Förderkulisse und moderne Beschluss-Tools endlich vorlegen

Nach mehrfachen Förderstopps muss die Bundesregierung die bis Ende des Jahres angekündigte Gesamtplanung fürs Fördern von Neubau und Sanierung endlich vorlegen. Ohne ein rundes Konzept werden bezahlbarer Wohnraum und die Sanierung des Gebäudebestands unmöglich. Dazu zählen auch moderne Beschluss-Tools wie die Online-Eigentümerversammlung.

3. Zielgenaue Neubauförderung – verlässliche Bedingungen bis Jahresbeginn schaffen

Beim Neubau müssen Förderung und Anreize die Wirtschaftlichkeitslücke schließen. Benötigt wird eine Neubauförderung zu Jahresbeginn in Höhe von 10 Milliarden Euro jährlich für bezahlbaren Wohnraum.

4. Zügig Grundstücke bereitstellen

Baureife Grundstücke, geeignete Konversionsflächen und Bestandsflächen sind entscheidend. Sie sind laut Bundesregierung vorhanden und müssen nur aktiviert werden. Mit einem digitalen Liegenschafts- und Gebäudekataster für potentiellen Wohnraum sowie einer Vereinfachung von Grundstücksvergabeverfahren könnte schnell Wohnraum geschaffen werden. Vergabe- und Genehmigungsverfahren dürfen nicht mehr als drei Monate dauern, vom Erbbaurecht soll nur in einem ausgewogenen Verhältnis Gebrauch gemacht werden.

5. Durch eine Experimentierklausel Verfahren erleichtern

Über eine Experimentierklausel, wie beispielsweise dem Gebäudetyp E, oder Reallabore, sollte für den Wohnungsbau ein Abweichen von Gesetzen, Normen und Standards ermöglicht werden. Damit wird signalisiert, dass trotzdem gefahrlos und zügig Wohnungen gebaut werden können – auch umwelt- und klimaschonend. Die Bundesregierung hat in Krisensituationen schon mehrfach gezeigt, schnelle regulatorische Entscheidung treffen zu können und sollte dies auch für den Wohnungsbau tun.

6. Umwidmung und Umbau erleichtern

Gebäude, deren Nutzung entfallen ist (zum Beispiel Büro– oder Handelsimmobilien) zu sanieren und zu qualifizieren statt sie abzureißen, ermöglicht, dass eingesetzte Rohstoffe und Materialien weiter genutzt werden und bezahlbarer Wohnraum entstehen kann. Auch bei Veränderung und Umnutzung sollte für die technischen Baubestimmungen Bestandsschutz gelten und somit die Kosten der Umnutzung reduziert werden. Im Einzelfall ist von der Aufsichtsbehörde zu begründen, wenn die Erfüllung aktueller Vorschriften gefordert wird. Die Verpflichtung zur Einhaltung der primären Schutzziele der Bauordnungen bleibt unberührt.

7. Flächendeckend serielles, modulares und typisiertes Bauen ermöglichen

Modulare, serielle und typisierte Bauweise können in Kombination mit digitalen Tools einen Beitrag zur Schaffung vieler bezahlbarer qualitätvoller und klimaschonender Wohnungen leisten. Darauf muss das Bundes- und Landesrecht zügig ausgerichtet werden. Typisierte Wohngebäude, die in den Landesbauordnungen verankert sind, beschleunigen darüber hinaus die Errichtung von neuen Wohngebäuden, weil der Planungszeitraum dadurch wesentlich verkürzt wird.

8. Baukosten durch Steuerpolitik senken

Es gilt, steuerliche Belastungen – wie etwa die Grunderwerbsteuer – aktuell auszusetzen da sie Eigentumsbildung gerade für Familien unnötig erschwert. Zusätzliche Anreizwirkung schafft eine degressive Sonder-AfA, welche die zugesagte Erhöhung der linearen Abschreibung ergänzt. Zudem sollte der Mehrwertsteuersatz für den sozialen Wohnungsbau auf 7% reduziert werden.

9. Mit zielgerichteter Rohstoffstrategie den Kostensteigerungen entgegenwirken

Um Versorgungssicherheit mit Baumaterialien zu gewährleisten und extremen Preisschwankungen vorzubeugen, bedarf es einer zielgenauen Rohstoffstrategie, die auf die Ausschöpfung nationaler Rohstoffabkommen ebenso setzt wie auf eine effektive Kreislaufwirtschaft mit schlanken Zulassungsverfahren für Recyclingbaustoffe. Eine Vorfestlegung auf einzelne Baustoffe wäre kontraproduktiv, es muss Technologieoffenheit gewährleistet werden.

10. Für schnelle Umsetzung der Wohngeldreform

Um soziale Härte zu vermeiden, sollte die Wohngeldreform schnell und umfassend umgesetzt werden.

11. Mehr Klimaschutz - aber mit intelligenten Maßnahmen

Weitere Belastungen privater Bauherren und Unternehmen zur Verbesserung des Klimaschutzes bedürfen eines Kosten-TÜVs unter der Kontrolle des Bundeskanzleramts. Kostengünstigere Maßnahmen zum Erreichen von mehr Nachhaltigkeit erhalten den Vorzug, reine Energieeffizienzmaßnahmen wie EH 40 werden nicht eingeführt. Die Qualifizierung der Freiräume als Klimaanpassungsstrategie ist unverzichtbar.

12. Praxischeck einführen

Zahlreiche Maßnahmen aus dem Bundeswirtschaftsministerium werden nicht oder mit geringen Reaktionszeiten mit der Branche abgestimmt. Wieder droht Chaos beim Bundesprogramm für Effiziente Gebäude (BEG). Die KfW plant das für die Antragsstellung notwendig BEG-Prüftool zwei Wochen vor dem eigentlichen Programmende zu schließen. Es bedarf eines Dialoges, der sich orientiert am positiven Beispiel des Bundesbauministeriums.

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05.12.2022

JAHRESSTEUERGESETZ SETZT GUTES ZEICHEN FÜR ERZEUGUNG REGENERATIVER ENERGIE

Holztisch im Hintergrund, darauf aufgeklapptes Notizbuch mit Kugelschreiber, Taschenrechner und Apfel

Der Deutsche Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Es enthält wichtige Signale für die Immobilienbesteuerung. So sollen die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und die Abschreibungsregeln für Gebäude verbessert werden. Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA), Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, war zuvor als Sachverständiger zur Anhörung geladen: Der ZIA bewertete es grundsätzlich als positiv, dass der Bundestag auf Forderung der Praktiker nach besseren steuerlichen Rahmenbedingungen für den Gebäudesektor bei der Erzeugung regenerativer Energie sowie bei Abschreibungen reagiert hat. Im Einzelnen muss jedoch nachgebessert werden.

Photovoltaiknutzung für Spezialinvestmentfonds etwas einfacher:

Nach bisheriger Rechtslage war der Betrieb von Photovoltaikanlagen für Spezialinvestmentfonds bei Gebäuden mit erheblichen steuerlichen Risiken verbunden, da ihnen der Verlust ihres Fondsstatuts‘ drohte. Das bedeutet, vereinfacht gesagt, ein unverhältnismäßig hohes Steuerrisiko gemessen am wirtschaftlichen Nutzen. Großes Potential auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität und Energieunabhängigkeit im Gebäudesektor blieb daher bisher ungenutzt.

Dr. Hans Volckert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht, erläutert: „In der Praxis haben Spezialinvestmentfonds vom Photovoltaikausbau bisher Abstand genommen. Durch die geplante Anpassung im Investmentsteuergesetz wird eine gewisse Erleichterung geschaffen. Für Spezialinvestmentfonds soll der steuerliche Rahmen erweitert werden, in welchem sie regenerative Energie erzeugen können, ohne ihren Status zu verlieren.“ Volckens weiter: „Die Änderung ist ein wichtiger und hilfreicher Schritt. Damit ein spürbarer Ruck durch die gesamte Branche gehen kann, muss jedoch noch mehr Sicherheit geschaffen werden, da die neuen Grenzen sonst nicht voll ausgeschöpft werden.“

Auch in anderen Steuergesetzen sind Änderungen von Vorschriften zu Photovoltaikanlagen vorgesehen, die der ZIA als richtig bewertet. Hier hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auch die wichtige Rolle erkannt, die Wirtschaftsimmobilien bei der Erzeugung regenerativer Energie spielen.

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30.11.2022

STROM - UND GASPREISBREMSE: WICHTIGE FRAGEN UND ANTWORTEN

von oben: Blauer Untergrund mit dem Wort

Statt am 1. März 2023 sollen die Strom- und Gaspreisbremse schon am 1. Januar greifen. Der Staat übernimmt dann einen Teil der zusätzlichen Kosten, die deutsche Kunden seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine und dem Stopp der russischen Gaslieferungen nach Deutschland tragen müssen.

Ab wann gelten die Gas- und Strompreisbremsen für Privathaushalte?

Ab dem 1. Januar 2023. Allerdings werden die Staatszuschüsse für Januar und Februar erst mit der Abschlagszahlung im März verrechnet, weil die Versorger nach eigenen Angaben die Entlastung abrechnungstechnisch nicht stemmen können.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Für 80 Prozent des im September prognostizierten Jahresverbrauchs eines Haushalts gilt von Januar an ein Garantiepreis von zwölf Cent je Kilowattstunde. Bei Fernwärmekunden sind es 9,5 Cent. Wer mehr als 80 Prozent des Vorjahresvolumens verfeuert, muss für die zusätzliche Menge den vollen Preis seines Versorgers zahlen. Entlastet werden die Kunden zunächst durch niedrigere Abschläge, der Staat zahlt die Differenz zwischen dem Preisdeckel und dem tatsächlich verlangten Preis direkt an den Versorger. Der tatsächliche Verbrauch wird dann bei der Jahresabrechnung berücksichtigt. Das Hilfsprogramm läuft voraussichtlich Ende April 2024 aus.

Lohnt es sich dann noch, Energie zu sparen?

Es lohnt sich, weil der Gasbremsenpreis von zwölf Cent auf 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs begrenzt ist. Selbst diese zwölf Cent sind deutlich mehr, als Gas vor der Krise gekostet hat. Und es gibt noch einen weiteren Sparanreiz: Wenn ein Haushalt die geförderten 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs noch unterbietet, bekommt er für jede zusätzlich eingesparte Kilowattstunde eine weitere Erstattung in Höhe des Originalpreises seines Versorgers.

Ein Beispiel: Eine vierköpfige Familie, die im Jahr 15.000 Kilowattstunden Gas verbraucht, musste bisher acht Cent je Kilowattstunde bezahlen, was 1.250 Kilowattstunden im Monat und einer Abschlagszahlung von 100 Euro entspricht. Jetzt erhöht der Energieversorger den Preis auf 22 Cent, der Abschlag verdreifacht sich also beinahe auf 275 Euro. Hier greift die Gaspreisbremse und verringert die Vorauszahlung von 275 auf 175 Euro, zwölf Cent für die 80 Prozent des Verbrauchs, 22 Cent für die restlichen 20 Prozent. Wenn die Familie 20 Prozent Energie einspart, bekommt sie am am Ende des Jahres zusätzlich zum Abschlag eine Rückerstattung von 660 Euro – 3.000 eingesparte Kilowattstunden mal 22 Cent.

Wie sieht es beim Strom aus?

Haushalte, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, bekommen 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs für einen Garantiepreis von 40 Cent je Kilowattstunde.

Müssen Strom- und Gaskunden etwas tun, um entlastet zu werden?

Nein. Die Anpassung der Abschläge und die Schlussabrechnung erfolgt direkt durch die Versorger. Für Mieter, die nicht selbst einen Vertrag mit einem Versorger haben, sondern die Heiz- und Nebenkosten zahlen, müssen die Vermieter die monatliche Nebenkostenvorauszahlung anpassen.

Was gilt für Haushalte, die mit Öl oder Holzpellets heizen?

Hier gelten die neuen Regeln nicht, denn die Preise sind nicht so stark gestiegen wie beim Gas.

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