Schimmel vorbeugen

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Richtiges Heizen und Lüften

Die Verpflichtung des Mieters, die Mieträume vertragsgemäß zu nutzen, bedeutet, auch von diesen Schaden abzuwenden. Daher hat der Mieter für ordnungsgemäß lüften und je nach Witterung für ausreichendes Heizen zu sorgen, um zum Beispiel Frost-, Schimmel- oder Feuchteschäden zu vermeiden. Zu der Frage, wie der Mieter richtig zu heizen und zu lüften hat, werden unzählige Auseinandersetzungen geführt. Da die richtige Verhaltensweise vom jeweiligen Einzelfall abhängt, können keine festen Regelungen aufgestellt werden.

Im folgenden sollen einige Entscheidungen als Orientierungshilfe zitiert werden:

  • Ein ausreichendes Belüften der Wohnung setzt mindestens dreimaliges Stoßlüften täglich voraus (OLG Frankfurt am Main, 11. Februar 2000, 19 U7/99).
  • Ein täglich bis zu dreimaliges Stoßlüften in einer Wohnung über jeweils 10 Minuten ist zumutbar (LG Lübeck, 2. März 2017, 14 S 275/15; LG Frankfurt/Main, 16. Januar 2015, 2-17 S 51/14).
  • Für ein ordnungsgemäßes Lüften ist es nicht ausreichend, die Fenster in Kippstellung zu halten (AG Wolfsburg, 9. Oktober 2019 85,10 C163/85).
  • Lassen sich durch geeignetes und zumutbares Lüften Schimmelschäden vermeiden, liegt kein Mangel an der Mietsache vor (BGH, 7. Juli 2010, VIII ZR 85/09).
  • Während der Abwesenheit es Mieters muss nicht gelüftet werden (LG Frankfurt, 16. Januar 2015, 2/17 S 51/14).
  • Der Mieter ist zum Lüften und Heizen in zumutbarem Umfang verpflichtet. Eine Beheizung der Wohnräume auf 20 Grad und der Schlafräume auf 16 Grad ist zumutbar (AG Saarburg, 7. September 2016, 5a C 199/15).

Tipp: Für die Beurteilung der Frage, ob die Mieträume einen Mangel aufweisen, sind bei Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen im Mietvertrag grundsätzlich nicht die aktuellen technischen Normen, sondern die Normen maßgeblich, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben (BGH, 5. Dezember 2018, VIII ZR 271/17).

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