Selbstnutzende Wohnungseigentümer können Wohngeld beantragen

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Auch Wohnungs- und Hauseigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen schon jetzt Anspruch auf Wohngeld. Nach der geplanten Wohngeldreform sollen sie ab dem 1.1.2023 darüber hinaus einen dauerhaften Heizkostenzuschuss erhalten. Diese Leistung ist kein Miet- sondern ein Lastenzuschuss.

Die massiven Preissteigerungen – insbesondere die Energiekosten -, aber auch andere Umstände, zum Beispiel eine längere Erkrankung, Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn oder Scheidung, können dazu führen, dass Eigentümer die laufenden Kosten für ihre Wohnung nicht mehr tragen können.

Deshalb soll nach Vorstellung der Bundesregierung ab 1.1.2023 das Wohngeld erhöht, die Zahl der Wohngeld-Berechtigten von 600.000 auf zwei Millionen Menschen erweitert und um einen dauerhaften Heizkostenzuschuss ergänzt werden. Bisher berücksichtigt das Wohngeld nur die Bruttokaltmiete (und nicht die Heizkosten) und enthält eine CO2-Komponente als Ausgleich zur seit 1.1.2021 eingeführten CO2-Abgabe. Ein einmalig gezahlter Heizkostenzuschuss sollte die in diesem Jahr gestiegenen Heizkosten bei Wohngeldempfängern ausgleichen.

Der Gesetzentwurf zur Wohngeldreform liegt dem Deutschen Bundestag vor, die 1. Lesung ist für den 13. Oktober 2022 angesetzt. Wenn das Wohngeldreformgesetz vom Bundestag so verabschiedet wird, können berechtigte Eigentümer und Mieter erhöhte Leistungen ab dem 1.1.2023 beantragen.

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