Das Betriebskostenprivileg bei den Kabel-TV-Kosten wird fallen.

Fernbedienung

Ca. 12,5 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten die TV-Grundversorgung über Breitbandnetze als Teil der Wohnungsmiete. Die monatlichen Kabelgebühren und die Urheberrechtesabgaben an die TV-Sender kann der Vermieter bislang als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das wird sich bald ändern, denn der Bundesrat hat am 7. Mai 2021 dem Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts abschließend zugestimmt. Die TKG-Novelle schlägt fest, dass die Kosten für TV-Kabelverträge, die vom Vermieter abgeschlossen worden sind, künftig nicht mehr auf die Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Doch es gibt eine Übergangsfrist: bis zum 30. Juni 2024 gilt noch das Nebenkostenprivileg (auch Umlagefähigkeit). Ab dem 1. Juli 2024 haben nun die Mieter die Wahlfreiheit und können selbst bestimmen, welchen Anbieter sie haben wollen, oder ob sie ganz verzichten. Gleichzeitig soll die Umlage der Kosten für eine moderne gebäudeinterne Glasfasernetzinfrastruktur gepusht werden. Hat ein Wohnungsvermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er seinen Mietern „Bereitstellungsentgelt“ berechnen. Der Umlagebetrag wird auf maximal 60 € pro Jahr und Wohnung (insgesamt höchstens 540 €) begrenzt und wird zeitlich befristet gelten, regelmäßig bis fünf Jahre, höchstens neun Jahre. Dieses sogenannte „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ soll als Betriebskosten umlagefähig werden. Die wesentlichen Teile des TkMoG treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Vgl. Bayerische Hausbesitzerzeitung 06/2021

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