Für Heiz- und Kochöfen ist selbst zu sorgen.

Drehknopf Heizung

Vermieter aufgepasst: Oft werden wir von Eigentümern gefragt, ob vom Mieter die Kosten für die Überprüfung der Abgaswege und Raumheizer im Wohnzimmer verlangt werden können, wenn im Mietvertrag steht: „für Heiz- und Kochöfen muss der Mieter selbst sorgen“.

Unsere Antwort: Nach § 536 BGB ist der Vermieter für die Beseitigung von Wasserablagerungen (Entkalkung) und Verbrennungsrückständen, für die Durchführung einer regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie für die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz zuständig. Die insoweit entstehenden Kosten sind umlagefähig. Außerdem können die Kosten der Abgaswegeuntersuchung nach der Kehr- und Überprüfungsordnung der jeweiligen Länder auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings setzt die Umlage dieser Kosten eine hinreichend klare Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Aufgrund der Vereinbarung, dass der Mieter „für Heiz- und Kochöfen selbst zu sorgen“ habe, hat der Mieter somit zwar den Brennstoff zu beschaffen und die Anlage auf eigene Kosten zu betreiben, weswegen die Bezahlung der Stromkosten, die Pflege, die Bedienung und die Reinigung der Anlage Sache des Mieters ist. Da jedoch eine hinreichend klare Vereinbarung in Bezug auf die Kostentragung für die regelmäßige Überprüfung der Abgaswege und Raumheizer nicht getroffen wurde, können die hierfür entstandenen Kosten nicht vom Mieter verlangt werden.

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