Modernisierung

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Anforderungen an Ankündigungen dürfen nicht überspannt werden.

Modernisierungsmaßnahmen wie Austausch der Fenster und Balkontüren, Sanierung des Bades, Erneuerung der Heizung muss der Vermieter den Mieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen. Bei einer energetischen Sanierung muss aus dieser Ankündigung auch die zu erwartende Energiesparung ersichtlich sein. In dem vom BGH entschiedenen Fall kündigte der Vermieter umfangreiche bauliche Maßnahmen, unter anderem auch das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade an und wies in seinem Ankündigungsschreiben darauf hin, dass durch die Maßnahmen eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten, d.h. des Wärmeverlustes von 1,0 auf 0,2 erreicht wird. Entgegen der Auffassung des Mietgerichts, dass diese Angaben für unzureichend erachtet war der BGH der Auffassung, dass die Mieter zwar geeignete Informationen mitgeteilt werden müssen, mit deren Hilfe er eventuell von einem sachverständigen überprüfen lassen kann, ob infolge der Maßnahmen künftig nachhaltige Energieeinsparungen zu erzielen sind. Im konkreten Falle erachtete es der BGH jedoch für ausreichend, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der angekündigten Maßnahmen deutlich wird, dass bei einem bislang nicht isolierten oder wärmegedämmten Gebäude künftig durch die Isolierung der Gebäudehülle unter Bezugnahme auf anerkannte Pauschalwerte eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten erreicht wird (BGH v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80).

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