Vermieter aufgepasst!

Büste Bücherei

Zahlungsverzug: Kündigung kann verwirkt werden.

Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine gravierende Pflichtverletzung da, die für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht und eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt (Paragraph 543 Abs. 1, 3 BGB). In einer längerfristigen Hinnahme unpünktlicher Zahlungen kann zwar keine Billigung dieses Verfahrens durch den Vermieter hergeleitet werden, da ein Schweigen in der Regel keine Willenserklärung, sondern deren Gegenteil ist. Wer schweigt, setzt keinen Erklärungstatbestand und bringt weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Setzt der Mieter die unpünktliche Mietzahlung nach der Abmahnung fort, muss der Vermieter daher zwar nicht sofort, aber zumindest zeitnah kündigen. Wartet er zu lange, kann der Eindruck entstehen, er würde die Zahlungsunpünktlichkeit nicht als unzumutbar empfinden. Verbindliche Fristen gibt es insofern nicht. Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung wurde von den Mietgerichten bereits als Obergrenze angesehen. Bei einem Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren zwischen den verspäteten Zahlungen und einer Kündigung kann nach einem neuen Urteil des LG Leipzig bereits denklogisch nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist (LG Leipzig vom 12.5.2020, 02 S 401/19, WuM 2020, 419).

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