WEG-Reform

Besprechung

Mehr Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümer.

Der Bundesrat hat die WEG-Reform am 17.9.2020 endgültig beschlossen. Voraussichtlich ab 1.12.2020 gelten die neuen Regelungen. Der Bundesrat muss aber noch zustimmen. Das ändert sich durch die Reform:

Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen

Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die auf seine Kosten

  • 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • 3. dem Einbruchsschutz und
  • 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Auch jede Mieterin und jeder Mieter soll im Grundsatz einen Anspruch auf die Umsetzung dieser baulichen Veränderungen haben. Die Kosten der Maßnahme sind dann mieterseits zu tragen.

Erhaltungsmaßnahmen

Stehen Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage oder im Sondereigentum an, hat der Mieter diese Maßnahmen zu dulden; es wird auf die §§ § 555a 555c, 555d des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen.

Betriebskostenabrechnung

Soll eine Verteilung nach den Verteilungsmaßstäben der Eigentümergemeinschaft erfolgen, muss dies zwischen Mieter und vermietendem Eigentümer explizit vereinbart werden. Hier erfolgt nun eine Umkehrung. Es gilt die Kostenverteilung der Eigentümergemeinschaft, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

Eigentümerversammlung und Beschlussfassung

  • 1. Wohnungseigentümer sollen zukünftig Online an einer Eigentümerversammlung teilnehmen und beschließen können.
  • 2. Die Eigentümerversammlung soll unabhängig von der Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen beschlussfähig sein.
  • 3. Verlängerung der Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlungen von zwei auf vier Wochen.
  • 4. Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann in Textform erfolgen. Dies gilt auch für den Umlaufbeschluss.

Verwaltungsbeirat

Bisher musste ein Verwaltungsbeirat aus drei Personen bestehen. Abweichende Mitgliederzahlen mussten per „Vorab-Beschluss“ beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf gibt nun keine Mindestgröße mehr vor.

Bei unentgeltlicher Tätigkeit beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann die Gemeinschaft nun, auch wenn kein Beirat existiert, einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer zur Versammlung einberufen lassen.

Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit

Der Gesetzenwurf sieht vor, die Sondereigentusmfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen zu erweitern. Die derzeitige Praxis, sondereigentumsähnlich ausgestaltete Sondernutzungsrechte an solchen Flächen zu begründen, führe zu Rechtsunsicherheit.

Vertragsstrafen

Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung sollen die Wohnungseigentümer durch die Einführung von Vertragsstrafen beschließen können. Sie können ferner Regelungen für den Fall beschließen, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt.

Die Abberufung des Verwalters

Bis heute ist es nicht so einfach, einen einmal bestellten Verwalter loszuwerden, mit dessen Arbeit die Gemeinschaft nicht zufrieden ist. Ein wichtiger Grund musste immer her. Dies entfällt nun. Von der Berufung unabhängig ist freilich der Vergütungsanspruch des Verwalters; er richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

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