Coronavirus im Mehrfamilienhaus

Mehrfamilienhaus Balkon

Was Mieter und Vermieter beachten sollten

In der Regel wird keine behördliche Quarantäne für das ganze Haus verhängt, wenn ein Mieter an Covid-19 erkrankt ist. In diesem Fall sind die erkrankte Person sowie ihre häusliche Gemeinschaft dazu angehalten, sich für 14 Tage beziehungsweise bis zum negativen Corona-Test ausschließlich in ihrer Wohnung aufzuhalten.

Laut dem Berliner Mieterverein müssen Vermieter die restliche Hausgemeinschaft nur dann über eine potenzielle Gefährdung durch ein infiziertes Mitglied der Hausgemeinschaft informieren, wenn deren Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Schutzpflichten wie etwa die Desinfektion von Gemeinschaftsflächen müssen Vermieter nur in Einzelfällen befürchten.

Corona und das Mietverhältnis – Vermieter müssen sich auf Sonderregelungen einstellen

Ein Beispiel: Mietminderungen wegen aus Infektionsschutzgründen gesperrter Flächen wie dem Innenhof oder dem Kinderspielplatz. Nach der Auffassung des Berliner Mietervereins liegt ein Mangel der Mietsache vor, wenn diese Flächen nicht vertragsgemäß genutzt werden können – selbst bei einer vorliegenden behördlichen Anordnung. Weil dieser Mangel objektiv ermittelt wird, wird normalerweise eine Mietminderungsquote von bis zu fünf Prozent anerkannt. Anders verhält es sich, wenn einzelne Mietparteien aufgrund ihrer Covid-19-Quarantäne ihre Wohnung nicht verlassen dürfen und somit die Angebote zeitweilig nicht nutzen können. Außerdem darf kein Mieter seine Miete mindern, weil sein Nachbar mit dem Coronavirus infiziert ist.

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