Klimaanlage in der Wohnung

Klimaanlage

Das müssen Eigentümer beachten.

Wenn die Temperaturen nicht nur draußen, sondern auch drinnen steigen, sehnen sich viele nach einer Abkühlung in den eigenen vier Wänden. Besonders für Bewohner von Dachgeschosswohnungen ist die Installation einer Klimaanlage verlockend. Dabei gibt es verschiedene Optionen und Modelle – von mobil bis fest installiert. Aber aufgepasst: Wohnungseigentümer können nicht einfach im Alleingang eine Klimaanlage in ihrer Eigentumswohnung einbauen, denn bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind zustimmungspflichtig und erfordern einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Wir erklären, was Eigentümer beachten müssen:

Klimaanlage in einer Eigentumswohnung einbauen

Die heißen Sommertage verleiten viele Wohnungseigentümer zum Kauf einer Klimaanlage. Am effektivsten sind dabei sogenannte Split-Geräte. Sie bestehen aus zwei Teilen – wobei der eine Teil fest innerhalb der Wohnräume installiert und der andere (der Kompressor) außen an der Fassade angebracht wird. Split-Geräte haben den Vorteil, dass sie überhitzte Räume schnell herunterkühlen und die Zimmertemperatur bei einem niedrigen Stromverbrauch auf einem angenehmen Niveau halten.

Das Anbringen einer Klimaanlage an der Hausfassade bedeutet eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum und setzt damit eine Zustimmung der Eigentümerversammlung voraus. Der jeweilige Wohnungseigentümer muss vor der Installation der Klimaanlage einen Beschlussantrag beim Verwalter der WEG einreichen. Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz ist zur Annahme des Antrags eine einfache Mehrheit ausreichend. Doch auch bei Vorliegen der einfachen Mehrheit hat die WEG ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der Maßnahme. Das bedeutet, sie können konkrete Vorgaben und Auflagen machen, die die Aus- und Durchführung der baulichen Veränderung betreffen. Aus diesem Grund sollte der Beschlussantrag möglichst präzise und detailliert formuliert sein und gegebenenfalls auch schon entsprechende Angebote enthalten, um so mögliche Konflikte mit anderen Eigentümern oder Missverständnisse zu vermeiden.

Ein eigenmächtiger Anbau der Klimaanlage – ohne rechtskräftigen Beschluss der WEG – ist hingegen in keiner Weise ratsam. Die übrigen Wohnungseigentümer können nämlich bei einem Alleingang den Abbau der Anlage beschließen.

Doch nicht nur die optische Veränderung spielt bei der Installation einer Klimaanlage eine Rolle, auch die Geräusche des Geräts können zu Unstimmigkeiten unter den Eigentümern führen. Bei der Anbringung der Klimaanlage ist zu beachten, dass dadurch andere Wohnungseigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, zum Beispiel durch kondensierendes Wasser oder – wie bereits erwähnt – übermäßige Geräusche. Alle Miteigentümer, die sich von dem Gerät gestört fühlen könnten, müssen dem Antrag vorab zustimmen.

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