Nachbarschaftsrecht

Kind im Garten

Lärmende Laubbläser, gammeliges Gehölz

Steitereien zwischen Gartennachbarn sind an der Tagesordnung. Die Rechtslage.

Was in Gärten erlaubt ist und was nicht, wird durch unterschiedliche Vorgaben geregelt. Mieter mit einem Garten sollten im Zweifelsfall in die Hausordnung ihres Mietvertrages schauen. Mitglieder einer Eigentümergemenschaft orientieren sich an den Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen. Eigenheimbesitzer erkundigen sich bei den Kommunalverwaltungen nach geltenden Satzungen. Doch trotz aller auf den ersten Blick klaren Regeln wird vor Gericht um die Höhe von Hecken, Hundegebell oder die Gestalt von Gartenzwergen erbittert gestritten. Das Verhältnis zwischen benachbarten Parteien wird dadurch eher schlechter. Besser also, Streit vermeiden, in dem sich alle an wichtige Regeln halten. Lesen Sie in unserer neuen Reihe in den nächsten Wochen, was Sie unbedingt beachten sollten.

Ein Überblick: Tiere – Nachbarn auf vier Pfoten.

Katzen, die Singvögel tyrannisieren und Fische aus Teichen angeln, sind unbeliebte Gartennachbarn. Einem juristischen Zugriff entwischen sie meist. Die Rechtslage: das BGB regelt, dass Nachbarn Störungen hinnehmen müssen, wenn sie „unwesentlich“ oder „ortsüblich“ sind. Anwohner müssen also Toleranz gegenüber Tieren aufbringen, im Dorf mehr als in der Stadt. Tierhalter sollten im Gegenzug Hund, Katze oder Papagei soweit im Griff haben, dass die Nachbarschaft nicht unter ihrer Tierliebe leidet. Streuner: mehreren Urteilen zufolge müssen Gartenbesitzer es akzeptieren, wenn bis zu zwei Katzen eines Nachbarn zwischen den Rabatten streunen und auch Kot hinterlassen. Demolieren die Tiere Eigentum oder dezimieren den Fischbestand nebenan, haften ihre Besitzer finanziell. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Nachbars Katze und keine andere die Übeltäterin war (Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen 5C511/06).

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