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Aktuelles

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09.10.2020

Corona macht bei Senioren Immobilienverrentung verstärkt zum Thema.

älteres Paar

Corona macht bei Senioren Immobilienverrentung verstärkt zum Thema.

Nach bald einem halben Jahr Corona ziehen Senioren zumindest für Immobilien eine positive Bilanz. Das zeigt eine aktuelle Studie der DEGIV, Gesellschaft für Immobilienverrentung, unter 1.067 Immobilieneigentümern und Mietern im Rentenalter. So geben 54 % der Befragten an, dass der Wert ihrer Immobilie jetzt schon gestiegen sei oder mittelfristig steigen wird, knapp 70 % erwarten weiterhin stabile Marktpreise. Was die Wert Stabilität ihrer Immobilien angeht, sind Senioren sehr positiv gestimmt (68 %) und erwarten weiter stabile Marktpreise. 54 % sind der Meinung, dass der Wert ihrer Immobilie seit Corona bereits gestiegen ist oder noch steigen wird. Laut DEGIV wirkt sich dies positiv auf Themen wie Immobilienverrentung aus. Bei der Verrentung verkaufen Eigentümer ihr Objekt mit einem kleinen Abschlag, und erhalten im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht. Durch die gestiegenen Preise erhöht sich damit defacto der mögliche Verkaufserlös. Wie eine aktuelle Studie des Analysehauses Empirica zeigt, sind die Kaufpreise für hochwertige Immobilien in deutschen Großstädten auch während der Coronakrise gestiegen. Entsprechend aufgeschlossen zeigen sich viele Rentner mit Immobilien Eigentum gegenüber neuen Möglichkeiten, sich für ihr Alter abzusichern. So steigt lautet DEGIV das Interesse an alternativen Arten der Altersvorsorge wieder Immobilie.

Die durch Corona hervorgerufene, allgemeine Unsicherheit beeinflusst die persönliche Lebenssituation und weitere Lebensplanung der Senioren. So erklären rund 25 % der Befragten, Angst vor der Zukunft zu haben und sich durch die Coronakrise zusätzlich verunsichert zu fühlen. Immobilienbesitzer stehen hier laut Erhebung besser da. 74 % fühlen sich durch ihre Immobilie abgesichert. Denn meist steckt das Vermögen im Haus, selbst wenn die Rente knapp ist. Mit der Verrentung ihrer Immobilie können Senioren ihr Eigenheim in Liquidität umwandeln und trotzdem darin wohnen bleiben. Häusliche Pflege, also nicht ins Altersheim zu müssen, und bisher mangels Geld nicht umsetzbare Wünsche, lassen sich so finanzieren.

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05.10.2020

Vermieter aufgepasst! Zahlungsverzug: Kündigung kann verwirkt werden.

Büste Bücherrei

Vermieter aufgepasst! Zahlungsverzug: Kündigung kann verwirkt werden.

Die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter stellt eine gravierende Pflichtverletzung da, die für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht und eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt (Paragraph 543 Abs. 1, 3 BGB). In einer längerfristigen Hinnahme unpünktlicher Zahlungen kann zwar keine Billigung dieses Verfahrens durch den Vermieter hergeleitet werden, da ein Schweigen in der Regel keine Willenserklärung, sondern deren Gegenteil ist. Wer schweigt, setzt keinen Erklärungstatbestand und bringt weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck. Setzt der Mieter die unpünktliche Mietzahlung nach der Abmahnung fort, muss der Vermieter daher zwar nicht sofort, aber zumindest zeitnah kündigen. Wartet er zu lange, kann der Eindruck entstehen, er würde die Zahlungsunpünktlichkeit nicht als unzumutbar empfinden. Verbindliche Fristen gibt es insofern nicht. Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung wurde von den Mietgerichten bereits als Obergrenze angesehen. Bei einem Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren zwischen den verspäteten Zahlungen und einer Kündigung kann nach einem neuen Urteil des LG Leipzig bereits denklogisch nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist (LG Leipzig vom 12.5.2020, 02 S 401/19, WuM 2020, 419).

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21.09.2020

Regenwassernutzung: Wasser sparen durch die Natur!

Regen

Regenwassernutzung: Wasser sparen durch die Natur!

Wer gesammeltes Regenwasser für den Haushalt nutzt, schont die Trinkwasservorräte und die Umwelt. Doch nicht jede Art der Regenwassernutzung ist in Privathaushalten rentabel. Wir haben zusammengetragen, was zu beachten ist.

Anlage zur Regenwassernutzung: Sie besteht aus einem vom Trinkwasser streng getrennten Leitungssystem, einem Regenwasserspeicher und einer Pumpe. Das über die Dachfläche gesammelte Wasser gelangt über Fallrohre und Filter in einen Speicher aus Kunststoff oder Beton. Dieser befindet sich meist im Garten unter der Erde, kann aber auch im Keller aufgestellt werden. Die Regenwassernutzung entlastet Kanalisation und Kläranlagen bei starken Regenfällen. Eine Baugenehmigung wird nicht benötigt, jedoch muss das Nutzen einer Anlage dem Wasserversorgungsunternehmen sowie dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie: Bei mangelhafter Ausführung kann es zur Kontaminierung des öffentlichen Trinkwassernetzes mit Keimen kommen. Daher ist es wichtig, die Installation der Anlage von einem Fachunternehmen ausführen zu lassen.

Eine Anlage kostet je nach Eigenleistung zwischen 2.500 und 5.000 Euro, die jährlichen Wartungskosten liegen bei rund 100 Euro. Ein Vier-Personen-Haushalt muss z.B. 4.000 Euro investieren und senkt damit den jährlichen Trinkwasserverbrauch um bis zu 70.000 Liter. Etwa 220 Euro werden damit pro Jahr eingespart. Eine Anlage zur Regenwassernutzung für ein Einfamilienhaus ist somit derzeit noch nicht rentabel, jedoch ökologisch sinnvoll. Entscheidend hierfür ist jedoch auch die zukünftige Entwicklung des Trinkwasserpreises.

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16.09.2020

WEG-Reform: Mehr Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümer.

Meeting

WEG-Reform: Mehr Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümer.

Der Bundesrat hat die WEG-Reform am 17.9.2020 endgültig beschlossen. Voraussichtlich ab 1.12.2020 gelten die neuen Regelungen. Der Bundesrat muss aber noch zustimmen.

Das ändert sich durch die Reform:

- Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen:

Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die auf seine Kosten

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Auch jede Mieterin und jeder Mieter soll im Grundsatz einen Anspruch auf die Umsetzung dieser baulichen Veränderungen haben. Die Kosten der Maßnahme sind dann mieterseits zu tragen.

- Erhaltungsmaßnahmen:

Stehen Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage oder im Sondereigentum an, hat der Mieter diese Maßnahmen zu dulden; es wird auf die §§ § 555a 555c, 555d des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen.

- Betriebskostenabrechnung:

Soll eine Verteilung nach den Verteilungsmaßstäben der Eigentümergemeinschaft erfolgen, muss dies zwischen Mieter und vermietendem Eigentümer explizit vereinbart werden. Hier erfolgt nun eine Umkehrung. Es gilt die Kostenverteilung der Eigentümergemeinschaft, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

- Eigentümerversammlung und Beschlussfassung:

1. Wohnungseigentümer sollen zukünftig Online an einer Eigentümerversammlung teilnehmen und beschließen können.

2. Die Eigentümerversammlung soll unabhängig von der Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen beschlussfähig sein.

3. Verlängerung der Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlungen von zwei auf vier Wochen.

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann in Textform erfolgen. Dies gilt auch für den Umlaufbeschluss.

- Verwaltungsbeirat:

Bisher musste ein Verwaltungsbeirat aus drei Personen bestehen. Abweichende Mitgliederzahlen mussten per "Vorab-Beschluss" beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf gibt nun keine Mindestgröße mehr vor.

Bei unentgeltlicher Tätigkeit beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann die Gemeinschaft nun, auch wenn kein Beirat existiert, einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer zur Versammlung einberufen lassen.

- Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit:

Der Gesetzenwurf sieht vor, die Sondereigentusmfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen zu erweitern. Die derzeitige Praxis, sondereigentumsähnlich ausgestaltete Sondernutzungsrechte an solchen Flächen zu begründen, führe zu Rechtsunsicherheit.

- Vertragsstrafen:

Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung sollen die Wohnungseigentümer durch die Einführung von Vertragsstrafen beschließen können. Sie können ferner Regelungen für den Fall beschließen, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt.

- Die Abberufung des Verwalters:

Bis heute ist es nicht so einfach, einen einmal bestellten Verwalter loszuwerden, mit dessen Arbeit die Gemeinschaft nicht zufrieden ist. Ein wichtiger Grund musste immer her. Dies entfällt nun. Von der Berufung unabhängig ist freilich der Vergütungsanspruch des Verwalters; er richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

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16.09.2020

Coronavirus im Mehrfamilienhaus – was Mieter und Vermieter beachten sollten.

Haus Balkon

Coronavirus im Mehrfamilienhaus – was Mieter und Vermieter beachten sollten.

In der Regel wird keine behördliche Quarantäne für das ganze Haus verhängt, wenn ein Mieter an Covid-19 erkrankt ist. In diesem Fall sind die erkrankte Person sowie ihre häusliche Gemeinschaft dazu angehalten, sich für 14 Tage beziehungsweise bis zum negativen Corona-Test ausschließlich in ihrer Wohnung aufzuhalten.

Laut dem Berliner Mieterverein müssen Vermieter die restliche Hausgemeinschaft nur dann über eine potenzielle Gefährdung durch ein infiziertes Mitglied der Hausgemeinschaft informieren, wenn deren Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Schutzpflichten wie etwa die Desinfektion von Gemeinschaftsflächen müssen Vermieter nur in Einzelfällen befürchten.

Corona und das Mietverhältnis – Vermieter müssen sich auf Sonderregelungen einstellen:

Ein Beispiel: Mietminderungen wegen aus Infektionsschutzgründen gesperrter Flächen wie dem Innenhof oder dem Kinderspielplatz. Nach der Auffassung des Berliner Mietervereins liegt ein Mangel der Mietsache vor, wenn diese Flächen nicht vertragsgemäß genutzt werden können – selbst bei einer vorliegenden behördlichen Anordnung. Weil dieser Mangel objektiv ermittelt wird, wird normalerweise eine Mietminderungsquote von bis zu fünf Prozent anerkannt. Anders verhält es sich, wenn einzelne Mietparteien aufgrund ihrer Covid-19-Quarantäne ihre Wohnung nicht verlassen dürfen und somit die Angebote zeitweilig nicht nutzen können. Außerdem darf kein Mieter seine Miete mindern, weil sein Nachbar mit dem Coronavirus infiziert ist.

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14.09.2020

Wie erkenne ich einen Marder im Garten?

Mader

Wie erkenne ich einen Marder im Garten?

Wer sich unsicher ist, ob er tatsächlich einen Eindringling im Garten hat, der muss es prüfen. Viele Tierexperten betonen, dass man die Präsenz eines Marders im eigenen Garten anhand des Kots erkennen kann. Durch die wurstartige und längliche Form können Sie feststellen, dass es sich um Marderkot handelt. Die Größe des Kots liegt bei ca. acht bis zehn Zentimetern. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass man den Kot nicht sieht, sehr gering. Der Marderkot weist häufig noch Reste aus der Nahrung sowie Federn, Haare oder Kerne auf. Wer immer noch unsicher ist, der kann den Kot auch am sehr unangenehmen Geruch erkennen. Daneben sind natürlich auch Schäden im Garten oder am Auto Hinweise, dass ein Marder sein Unwesen treibt.

Was tun gegen Marder im Garten?

Möchte man den Marder vertreiben und im Garten endlich Ruhe haben, muss man sich etwas einfallen lassen. Eine umweltfreundliche und relativ kostengünstige Variante sind die Ultraschallgeräte, die keine chemischen Inhaltsstoffe enthalten. Das Gerät funktioniert mit Batterien und kann demnach flexibel eingesetzt werden. Viele Menschen nutzen die Ultraschallgeräte für das Auto, für den Dachboden oder den Keller. Neben dem Ultraschallgerät können Sie auch Mardersprays einsetzen. Dadurch, dass die Tiere sehr geruchsempfindlich sind, werden sie vom Geruch abgeschreckt. Diese Mittel sind auch mit dem Tierschutzgesetz konform, da sie dem Tier keinen Schaden zufügen. In erster Linie kann dieses Spray für das Auto eingesetzt werden. Wenn Sie den Duft heute versprühen, dann wird er für mehrere Wochen anhalten.

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10.09.2020

Überwuchs im Garten: Schranke für Stutzer an der Grundstücksgrenze!

Garten Vogelhaus

Überwuchs im Garten: Schranke für Stutzer an der Grundstücksgrenze!

Weil mancher Eigentümer sich wenig um den Überwuchs seiner Bäume und Sträucher schert, greifen genervte Nachbarn gern einmal zum Werkzeug. Doch Vorsicht: Zwar erlaubt der Gesetzgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass der Nachbar Überhängendes stutzt, vorausgesetzt der Besitzer des Grüns ist nicht bereit, einen Finger zu krümmen.

Doch die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wiesen in ihrer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 Ss OWi 494/07 auch darauf hin, dass das überhängende Grün nur beschnitten darf, wenn es keine anderslautende kommunale Baumschutzsatzung bzw. -verordnung gibt. Die hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Wer dennoch das schützenswerte Grün mit der Säge attackiert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Weil jede Kommune den Inhalt einer solchen Verordnung individuell festlegen kann, sollten sich Hobbygärtner, bevor sie dem Überwuchs zu Leibe rücken, erkundigen.

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08.09.2020

Unsere Tipps für Ihr Home Office!

Schreibtisch

Unsere Tipps für Ihr Home Office!

Wenn Arbeitnehmer auch zukünftig mehr im Homeoffice arbeiten, sollten sie sich dort ein Umfeld schaffen, in dem produktives, angenehmes und vor allem gesundes Arbeiten dauerhaft möglich ist.

- Raum der Ruhe schaffen: Der zum Homeoffice umgewidmete Bereich der Wohnung sollte so ruhig und ablenkungsfrei wie möglich sein. Ideal wäre es, wenn der Arbeitsbereich sogar von den familiären Alltagsgeräuschen abgeschirmt wäre. Unser Tipp: Zeitlimits für bestimmte Aufgaben festzulegen hilft gegen den Verfall ins ziellose Prokrastinieren. Eine Stoppuhr unterstützt dabei und bei vorzeitiger Fertigstellung der Arbeit lockt eine kurze Pause.

- Lichtkonzept: Tageslicht ist besonders gesund für den menschlichen Organismus, sodass dieses – wenn irgend möglich – das Homeoffice beleuchten sollte. Doch zu viel ist wiederum auch nicht gut: Blendendes Licht stört erheblich, sodass aus arbeitsrechtlichen Gründen im Büro für einen Blendschutz beziehungsweise eine Verdunklung gesorgt werden muss.

- Gesundes Sitzen: Ein ergonomischer Bürostuhl ist eine gute Investition. Idealerweise ist er höhenverstellbar, hat eine anpassbare Rückenlehne und eine einstellbare Kopfstütze. Die Armlehnen des ergonomischen Stuhls für das Homeoffice sollen sich ebenfalls einstellen lassen.

- Pausen einhalten und mit den Kollegen in Kontakt bleiben: Wann immer zu viel gearbeitet wurde, sollte das auch im Homeoffice mit Pausen ausgeglichen werden. Eine Alternative ist das Einstellen eines Alarms – zum Beispiel zum Mittagessen. Unser Tipp: Telefonische Erreichbarkeit über feste Termine: So kann etwa am Montagmorgen der Jour fixe als Videocall stattfinden, oder es gibt jeden Mittwochmittag eine Telefonkonferenz.

- Ordentliche Kleidung: Wer im Homeoffice ist, ist an einem Arbeitsplatz. Um sich auch zu so zu fühlen, hilft das Einhalten eines gewissen Dresscodes auch am heimischen Laptop. Zwar kann der Arbeitgeber für das Homeoffice keine Kleidung vorschreiben. Dennoch ist formelle Kleidung – im Gegensatz zur Jogginghose – gut geeignet, um die eigene Professionalität zu erhalten.

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21.08.2020

Nachbarschaftsrecht: Whirlpool auf der Terrasse.

Whirlpool

Nachbarschaftsrecht: Whirlpool auf der Terrasse.

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Whirlpool auf der Terrasse aufgestellt. Er fasste 1200 Liter Wasser. Fünf Personen konnten sich gleichzeitig darin aufhalten. Daraufhin beschwerten sich allerdings seine unterliegenden Nachbarn. Auch eine Dämmmatte half nicht, die Vibrationen zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen entscheid, dass der Whirlpool wieder abgeschafft werden musste (3.9.2013, 9 C 1190/12, ZMR 2014, 163).

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19.08.2020

Nachbarschaftsrecht: Sauna im Garten.

Handtücher

Nachbarschaftsrecht: Sauna im Garten.

Wer eine Sauna im Garten plant, sollte darauf achten, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. So hatte ein Immobilieneigentümer eine Sauna mit Holzofen 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Darüber beschwerten sich seine Nachbarn. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass er mindestens drei Meter Abstand zu seinem Nachbarn einhalten muss (20.10.2008, 4 K 788/08).

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