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21.09.2020

Regenwassernutzung: Wasser sparen durch die Natur!

Regen

Regenwassernutzung: Wasser sparen durch die Natur!

Wer gesammeltes Regenwasser für den Haushalt nutzt, schont die Trinkwasservorräte und die Umwelt. Doch nicht jede Art der Regenwassernutzung ist in Privathaushalten rentabel. Wir haben zusammengetragen, was zu beachten ist.

Anlage zur Regenwassernutzung: Sie besteht aus einem vom Trinkwasser streng getrennten Leitungssystem, einem Regenwasserspeicher und einer Pumpe. Das über die Dachfläche gesammelte Wasser gelangt über Fallrohre und Filter in einen Speicher aus Kunststoff oder Beton. Dieser befindet sich meist im Garten unter der Erde, kann aber auch im Keller aufgestellt werden. Die Regenwassernutzung entlastet Kanalisation und Kläranlagen bei starken Regenfällen. Eine Baugenehmigung wird nicht benötigt, jedoch muss das Nutzen einer Anlage dem Wasserversorgungsunternehmen sowie dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie: Bei mangelhafter Ausführung kann es zur Kontaminierung des öffentlichen Trinkwassernetzes mit Keimen kommen. Daher ist es wichtig, die Installation der Anlage von einem Fachunternehmen ausführen zu lassen.

Eine Anlage kostet je nach Eigenleistung zwischen 2.500 und 5.000 Euro, die jährlichen Wartungskosten liegen bei rund 100 Euro. Ein Vier-Personen-Haushalt muss z.B. 4.000 Euro investieren und senkt damit den jährlichen Trinkwasserverbrauch um bis zu 70.000 Liter. Etwa 220 Euro werden damit pro Jahr eingespart. Eine Anlage zur Regenwassernutzung für ein Einfamilienhaus ist somit derzeit noch nicht rentabel, jedoch ökologisch sinnvoll. Entscheidend hierfür ist jedoch auch die zukünftige Entwicklung des Trinkwasserpreises.

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16.09.2020

WEG-Reform: Mehr Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümer.

Meeting

WEG-Reform: Mehr Rechtssicherheit für Verwalter und Eigentümer.

Der Bundesrat hat die WEG-Reform am 17.9.2020 endgültig beschlossen. Voraussichtlich ab 1.12.2020 gelten die neuen Regelungen. Der Bundesrat muss aber noch zustimmen.

Das ändert sich durch die Reform:

- Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen:

Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die auf seine Kosten

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchsschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen.

Auch jede Mieterin und jeder Mieter soll im Grundsatz einen Anspruch auf die Umsetzung dieser baulichen Veränderungen haben. Die Kosten der Maßnahme sind dann mieterseits zu tragen.

- Erhaltungsmaßnahmen:

Stehen Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage oder im Sondereigentum an, hat der Mieter diese Maßnahmen zu dulden; es wird auf die §§ § 555a 555c, 555d des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bezug genommen.

- Betriebskostenabrechnung:

Soll eine Verteilung nach den Verteilungsmaßstäben der Eigentümergemeinschaft erfolgen, muss dies zwischen Mieter und vermietendem Eigentümer explizit vereinbart werden. Hier erfolgt nun eine Umkehrung. Es gilt die Kostenverteilung der Eigentümergemeinschaft, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

- Eigentümerversammlung und Beschlussfassung:

1. Wohnungseigentümer sollen zukünftig Online an einer Eigentümerversammlung teilnehmen und beschließen können.

2. Die Eigentümerversammlung soll unabhängig von der Anzahl der erschienenen Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen beschlussfähig sein.

3. Verlängerung der Einberufungsfrist für die Eigentümerversammlungen von zwei auf vier Wochen.

4. Die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung kann in Textform erfolgen. Dies gilt auch für den Umlaufbeschluss.

- Verwaltungsbeirat:

Bisher musste ein Verwaltungsbeirat aus drei Personen bestehen. Abweichende Mitgliederzahlen mussten per "Vorab-Beschluss" beschlossen werden. Der Gesetzesentwurf gibt nun keine Mindestgröße mehr vor.

Bei unentgeltlicher Tätigkeit beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, kann die Gemeinschaft nun, auch wenn kein Beirat existiert, einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer zur Versammlung einberufen lassen.

- Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit:

Der Gesetzenwurf sieht vor, die Sondereigentusmfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen zu erweitern. Die derzeitige Praxis, sondereigentumsähnlich ausgestaltete Sondernutzungsrechte an solchen Flächen zu begründen, führe zu Rechtsunsicherheit.

- Vertragsstrafen:

Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung sollen die Wohnungseigentümer durch die Einführung von Vertragsstrafen beschließen können. Sie können ferner Regelungen für den Fall beschließen, dass ein Wohnungseigentümer seine Pflichten verletzt.

- Die Abberufung des Verwalters:

Bis heute ist es nicht so einfach, einen einmal bestellten Verwalter loszuwerden, mit dessen Arbeit die Gemeinschaft nicht zufrieden ist. Ein wichtiger Grund musste immer her. Dies entfällt nun. Von der Berufung unabhängig ist freilich der Vergütungsanspruch des Verwalters; er richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.

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16.09.2020

Coronavirus im Mehrfamilienhaus – was Mieter und Vermieter beachten sollten.

Haus Balkon

Coronavirus im Mehrfamilienhaus – was Mieter und Vermieter beachten sollten.

In der Regel wird keine behördliche Quarantäne für das ganze Haus verhängt, wenn ein Mieter an Covid-19 erkrankt ist. In diesem Fall sind die erkrankte Person sowie ihre häusliche Gemeinschaft dazu angehalten, sich für 14 Tage beziehungsweise bis zum negativen Corona-Test ausschließlich in ihrer Wohnung aufzuhalten.

Laut dem Berliner Mieterverein müssen Vermieter die restliche Hausgemeinschaft nur dann über eine potenzielle Gefährdung durch ein infiziertes Mitglied der Hausgemeinschaft informieren, wenn deren Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Schutzpflichten wie etwa die Desinfektion von Gemeinschaftsflächen müssen Vermieter nur in Einzelfällen befürchten.

Corona und das Mietverhältnis – Vermieter müssen sich auf Sonderregelungen einstellen:

Ein Beispiel: Mietminderungen wegen aus Infektionsschutzgründen gesperrter Flächen wie dem Innenhof oder dem Kinderspielplatz. Nach der Auffassung des Berliner Mietervereins liegt ein Mangel der Mietsache vor, wenn diese Flächen nicht vertragsgemäß genutzt werden können – selbst bei einer vorliegenden behördlichen Anordnung. Weil dieser Mangel objektiv ermittelt wird, wird normalerweise eine Mietminderungsquote von bis zu fünf Prozent anerkannt. Anders verhält es sich, wenn einzelne Mietparteien aufgrund ihrer Covid-19-Quarantäne ihre Wohnung nicht verlassen dürfen und somit die Angebote zeitweilig nicht nutzen können. Außerdem darf kein Mieter seine Miete mindern, weil sein Nachbar mit dem Coronavirus infiziert ist.

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14.09.2020

Wie erkenne ich einen Marder im Garten?

Mader

Wie erkenne ich einen Marder im Garten?

Wer sich unsicher ist, ob er tatsächlich einen Eindringling im Garten hat, der muss es prüfen. Viele Tierexperten betonen, dass man die Präsenz eines Marders im eigenen Garten anhand des Kots erkennen kann. Durch die wurstartige und längliche Form können Sie feststellen, dass es sich um Marderkot handelt. Die Größe des Kots liegt bei ca. acht bis zehn Zentimetern. Somit ist die Wahrscheinlichkeit, dass man den Kot nicht sieht, sehr gering. Der Marderkot weist häufig noch Reste aus der Nahrung sowie Federn, Haare oder Kerne auf. Wer immer noch unsicher ist, der kann den Kot auch am sehr unangenehmen Geruch erkennen. Daneben sind natürlich auch Schäden im Garten oder am Auto Hinweise, dass ein Marder sein Unwesen treibt.

Was tun gegen Marder im Garten?

Möchte man den Marder vertreiben und im Garten endlich Ruhe haben, muss man sich etwas einfallen lassen. Eine umweltfreundliche und relativ kostengünstige Variante sind die Ultraschallgeräte, die keine chemischen Inhaltsstoffe enthalten. Das Gerät funktioniert mit Batterien und kann demnach flexibel eingesetzt werden. Viele Menschen nutzen die Ultraschallgeräte für das Auto, für den Dachboden oder den Keller. Neben dem Ultraschallgerät können Sie auch Mardersprays einsetzen. Dadurch, dass die Tiere sehr geruchsempfindlich sind, werden sie vom Geruch abgeschreckt. Diese Mittel sind auch mit dem Tierschutzgesetz konform, da sie dem Tier keinen Schaden zufügen. In erster Linie kann dieses Spray für das Auto eingesetzt werden. Wenn Sie den Duft heute versprühen, dann wird er für mehrere Wochen anhalten.

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10.09.2020

Überwuchs im Garten: Schranke für Stutzer an der Grundstücksgrenze!

Garten Vogelhaus

Überwuchs im Garten: Schranke für Stutzer an der Grundstücksgrenze!

Weil mancher Eigentümer sich wenig um den Überwuchs seiner Bäume und Sträucher schert, greifen genervte Nachbarn gern einmal zum Werkzeug. Doch Vorsicht: Zwar erlaubt der Gesetzgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dass der Nachbar Überhängendes stutzt, vorausgesetzt der Besitzer des Grüns ist nicht bereit, einen Finger zu krümmen.

Doch die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm wiesen in ihrer Entscheidung unter dem Aktenzeichen 3 Ss OWi 494/07 auch darauf hin, dass das überhängende Grün nur beschnitten darf, wenn es keine anderslautende kommunale Baumschutzsatzung bzw. -verordnung gibt. Die hat Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Wer dennoch das schützenswerte Grün mit der Säge attackiert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Weil jede Kommune den Inhalt einer solchen Verordnung individuell festlegen kann, sollten sich Hobbygärtner, bevor sie dem Überwuchs zu Leibe rücken, erkundigen.

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08.09.2020

Unsere Tipps für Ihr Home Office!

Schreibtisch

Unsere Tipps für Ihr Home Office!

Wenn Arbeitnehmer auch zukünftig mehr im Homeoffice arbeiten, sollten sie sich dort ein Umfeld schaffen, in dem produktives, angenehmes und vor allem gesundes Arbeiten dauerhaft möglich ist.

- Raum der Ruhe schaffen: Der zum Homeoffice umgewidmete Bereich der Wohnung sollte so ruhig und ablenkungsfrei wie möglich sein. Ideal wäre es, wenn der Arbeitsbereich sogar von den familiären Alltagsgeräuschen abgeschirmt wäre. Unser Tipp: Zeitlimits für bestimmte Aufgaben festzulegen hilft gegen den Verfall ins ziellose Prokrastinieren. Eine Stoppuhr unterstützt dabei und bei vorzeitiger Fertigstellung der Arbeit lockt eine kurze Pause.

- Lichtkonzept: Tageslicht ist besonders gesund für den menschlichen Organismus, sodass dieses – wenn irgend möglich – das Homeoffice beleuchten sollte. Doch zu viel ist wiederum auch nicht gut: Blendendes Licht stört erheblich, sodass aus arbeitsrechtlichen Gründen im Büro für einen Blendschutz beziehungsweise eine Verdunklung gesorgt werden muss.

- Gesundes Sitzen: Ein ergonomischer Bürostuhl ist eine gute Investition. Idealerweise ist er höhenverstellbar, hat eine anpassbare Rückenlehne und eine einstellbare Kopfstütze. Die Armlehnen des ergonomischen Stuhls für das Homeoffice sollen sich ebenfalls einstellen lassen.

- Pausen einhalten und mit den Kollegen in Kontakt bleiben: Wann immer zu viel gearbeitet wurde, sollte das auch im Homeoffice mit Pausen ausgeglichen werden. Eine Alternative ist das Einstellen eines Alarms – zum Beispiel zum Mittagessen. Unser Tipp: Telefonische Erreichbarkeit über feste Termine: So kann etwa am Montagmorgen der Jour fixe als Videocall stattfinden, oder es gibt jeden Mittwochmittag eine Telefonkonferenz.

- Ordentliche Kleidung: Wer im Homeoffice ist, ist an einem Arbeitsplatz. Um sich auch zu so zu fühlen, hilft das Einhalten eines gewissen Dresscodes auch am heimischen Laptop. Zwar kann der Arbeitgeber für das Homeoffice keine Kleidung vorschreiben. Dennoch ist formelle Kleidung – im Gegensatz zur Jogginghose – gut geeignet, um die eigene Professionalität zu erhalten.

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21.08.2020

Nachbarschaftsrecht: Whirlpool auf der Terrasse.

Whirlpool

Nachbarschaftsrecht: Whirlpool auf der Terrasse.

Ein Wohnungseigentümer hatte einen Whirlpool auf der Terrasse aufgestellt. Er fasste 1200 Liter Wasser. Fünf Personen konnten sich gleichzeitig darin aufhalten. Daraufhin beschwerten sich allerdings seine unterliegenden Nachbarn. Auch eine Dämmmatte half nicht, die Vibrationen zu beseitigen. Das Amtsgericht Reutlingen entscheid, dass der Whirlpool wieder abgeschafft werden musste (3.9.2013, 9 C 1190/12, ZMR 2014, 163).

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19.08.2020

Nachbarschaftsrecht: Sauna im Garten.

Handtücher

Nachbarschaftsrecht: Sauna im Garten.

Wer eine Sauna im Garten plant, sollte darauf achten, dass er den erforderlichen Grenzabstand zum Nachbarn nicht unterschreitet. So hatte ein Immobilieneigentümer eine Sauna mit Holzofen 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet. Darüber beschwerten sich seine Nachbarn. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass er mindestens drei Meter Abstand zu seinem Nachbarn einhalten muss (20.10.2008, 4 K 788/08).

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17.08.2020

Nachbarschaftsrecht: Ist ein Schwimmbad im Garten erlaubt?

Pool

Nachbarschaftsrecht: Ist ein Schwimmbad im Garten erlaubt?

Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein 90 cm hohes mobiles Becken mit einem Durchmesser von 3,50 Metern aufstellt, sollte besser vorher seine Nachbarn um Erlaubnis fragen. Nach den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer müssen bestimmte Mindestabstände zum Nachbargrundstück nämlich eingehalten werden, wenn durch Baumaßnahmen das Grundstück verändert wird, um einen Pool zu bauen. Beispiel Kammergericht Berlin: Ein Wohnungseigentümer stellte ein großes Schwimmbecken in seinem Garten auf, ohne vorher mit den Nachbarn zu sprechen. Der Miteigentümer verklagte ihn und argumentierte, das Becken im Garten zerstöre den optischen Gesamteindruck des Anwesens. Er bekam Recht (Beschluss v. 19.6.2007, 24 W 5/07).

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07.08.2020

BAU 2021: Für die Architekten gesetzt.

Baustelle am Abend

BAU 2021: Für die Architekten gesetzt.

Allen schlechten Nachrichten zum Trotz: Die Weltleitmesse BAU steht rund ein halbes Jahr vor Messebeginn gut da. Die 18 Messehallen sind zu Dreivierteln fest gebucht. Das entspricht dem Niveau von vor zwei Jahren. So ist die Nachfrage aus dem Ausland größer denn je. Fakt ist auch: Absagen – vorrangig deutscher Hersteller – stehen Ausstellungsbereiche gegenüber, die wie eine Wand hinter der BAU stehen und bei denen die Nachfrage teilweise größer ist als die zur Verfügung stehenden Flächen.

Noch läuft es, verglichen mit anderen Branchen, einigermaßen rund am Bau. Volle Auftragsbücher aus dem Bau-Boom der vergangenen Jahre sorgen für eine gute Auslastung der Betriebe. Das könnte sich jedoch spätestens 2021 ändern, denn die Baubranche treffen wirtschaftliche Einbrüche meist zeitversetzt. Der Staat als einer der größten Auftraggeber der Bauwirtschaft wird sich angesichts seiner Schuldenlast mit Investitionen zurückhalten, ebenso wie der private Auftraggeber.

Quo vadis, Bauwirtschaft? Das jüngste ifo-Konjunkturbarometer (06/2020), rechnet bereits in den kommenden Monaten mit einem spürbaren Rückgang für das Bauhauptgewerbe. Auch für das Baugewerbe erwartet der Zentralverband Deutsches Baugewerbe, ZDB, dass „der pandemiebedingte Einbruch“ im zweiten Halbjahr 2020 „noch bevorsteht“. Und was den Export angeht: Der ist mit Corona in einigen Branchen komplett eingebrochen, insbesondere in stark betroffenen Ländern wie Frankreich, Spanien oder den USA.

Schweigende Mehrheit für die BAU: Vor diesem Hintergrund sprechen sich zahlreiche Unternehmen, sozusagen die schweigende Mehrheit, für eine Austragung der BAU 2021 aus. Die BAU, so der Tenor, könnte ein starkes Signal setzen und, wie so oft in den vergangenen Jahren, Aufbruchstimmung erzeugen, auch und erst recht in Corona-Zeiten.

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