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Aktuelles

Siegel

13.01.2021

RÄUM- UND STREUPFLICHT VON HAUSEIGENTÜMERN UND MIETERN.

Schnee Räumen Straße

Verantwortlich für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer. Als Streumittel dürfen dabei nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt eingesetzt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger gegeben ist, beispielsweise bei Eisglätte, Treppenanlagen und in starkem Gefälle.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von eineinhalb Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.

An Werktagen müssen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls und nach dem Entstehen der Glätte entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) des folgenden Tages beseitigt werden.

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29.12.2020

GEMÜTLICH UND EFFIZIENT: SO OPTIMIERT EIN KAMINOFEN IHR ENERGIEKONZEPT

Wohnzimmer

Die Zeiten, in denen man die Wohnung mithilfe eines Ofens und ein paar Holzscheite aufwärmen musste, sind längst vorbei. Für die einen sind Kaminöfen heutzutage oftmals eher Zierde für gemütliche Stunden. Manch andrer integriert Öfen wiederum in das energetische Konzept des Hauses, um damit die Zentralheizung zu entlasten oder sogar zu ersetzen. Das geht mithilfe eines wasserführenden Ofens. Wer die Gemütlichkeit eines flackernden Feuers im Wohnzimmer nicht missen möchte, aber kein Brennholz lagern will, kann auf alternative Brennstoffe wie Gas oder Bioethanol zurückgreifen.

Der Schwedenofen: Gemütlichkeit auch zum Nachrüsten:

Der Schwedenofen ist weit verbreitet in deutschen Haushalten. Der Vorteil: Er ist relativ leicht nachrüstbar und kann ausgetauscht werden. Die einzige Voraussetzung ist ein Schornstein, um die Abgase nach draußen ableiten zu können. Mit etwas Aufwand lässt sich dieser Ofen auch im Nachhinein noch einbauen. Schwedenöfen gibt es in unterschiedlichen Größen und mit verschieden hohen Heizleistungen. Dennoch kann man damit üblicherweise lediglich einen einzigen Raum heizen, es sei denn, es gibt spezielle Heizkonzepte wie Warmluftschächte oder der Ofen steht zentral in einem relativ offenen Haus.

Der Kachelofen: luxuriöser Wärmespeicher:

Der Kachelofen muss bereits beim Bau des Hauses eingeplant werden und kann dann auch nicht ohne Weiteres ausgetauscht oder verändert werden. Die Flammen sind üblicherweise nicht zu sehen. In den Fliesen des Ofens wird die Wärme gespeichert und wirkt wie ein großer Heizkörper im Wohnzimmer. Üblicherweise wird er von der Rückseite aus mit Brennmaterial bestückt. Diese Feueröffnung befindet sich meist in dem dahinter liegenden Raum, also beispielsweise im Treppenhaus oder der Küche. Je nach Bauweise kann man damit auch ein ganzes Stockwerk beheizen.

Der wasserführende Ofen als Heizung:

Sowohl Schweden- als auch Kachelöfen können als wasserführende Ofen installiert werden und sind dann an den Wasserkreislauf des Hauses angeschlossen. Brennt der Ofen, beheizt er gleichzeitig das Wasser, dass dann beispielsweise zum Duschen genutzt werden kann. Theoretisch kann der Ofen so auch zur Zentralheizung werden. Die Rohre lassen sich beim Kachelofen und beim Ofenbausatz wunderbar verstecken.

Weil man im Sommer zwar warmes Wasser braucht, aber nicht unbedingt den Ofen befeuern möchte, wird ein wasserführender Ofen oftmals mit Solarthermie verbunden. An kalten Tagen wird geheizt, an warmen Tagen erwärmt die Sonne das Wasser.

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18.12.2020

ANTEIL DER ALLEINSTEHENDEN IMMOBILIENKÄUFER NIMMT STETIG ZU.

Wohnzimmer Arbeitszimmer

Eine interessante Studie: In der aktuellsten Kurzstudie "Singles entdecken den Immobilienmarkt" aus dem Haus der Europace AG zeigt sich, dass sich der Wohnimmobilienmarkt in seiner Käuferstruktur zu verändern beginnt. So interessierten sich in den vergangenen Jahren verstärkt auch alleinstehende Menschen für Wohneigentum zur Eigennutzung oder sicherten sich mit dem Kauf einer Immobilie für das Alter ab. Interessant ist, dass es sich dabei nicht, oder nicht nur, um gut situierte Käufer im mittleren und höheren Alter handelt, sondern eine ganz neue Käufergruppe auf den Markt drängt.

So beleuchtet die aktuelle Kurzstudie der Finanzierungsplattform Europace AG, dass vor allem Frauen im Alter von 26 - 35 Jahren vermehrt nach Immobilien zum Kauf suchen. Die Publikation aus dem Haus der Hypoport-Tochter Europace AG steht ab sofort kostenfrei zum Download im Studienbereich des Firmenblogs Europace Report zur Verfügung.

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15.12.2020

DAS ÄNDERT SICH ZUM JAHRESWECHSEL FÜR IMMOBILIENEIGENTÜMER UND KÄUFER.

Wohnzimmer

Zum Ende eines in jeder Hinsicht herausfordernden Jahres kommt auf Immobilienbesitzer und Käufer noch einmal ein umfangreiches Paket an Neuerungen zu.

1. Umwandlungsverbot

Am 4. November hat das Bundeskabinett das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen, mit dem auch das lange umstrittene Umwandlungsverbot – zeitlich befristet bis zum 31.12.25 – in Kraft treten würde. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen Kommunen die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen dann in angespannten Wohnungsmärkten untersagen. Mit Folgen insbesondere für Selbstnutzer, womit sich die Wahrscheinlichkeit für steigende Preise erhöhen dürfte. Zudem kann das neue „Baugebot“ Grundstückseigentümer dazu verpflichten, freie Flächen im Rahmen bestimmter Fristen mit Wohnungen zu bebauen. Immerhin: Dank der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohnen“ soll das Bauen am Ortsrand in einvernehmlichem Miteinander wieder unkomplizierter werden. Die Zustimmung des Bundestages zum Baulandmobilisierungsgesetz steht allerdings noch aus.

2. WEG-Reform

Bereits am 1. Dezember ist die WEG (Wohnungseigentumsgesetz)-Reform in Kraft getreten, mit der zahlreiche Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht einher gehen. Diese haben in erster Linie einen Abbau von Hürden für Umbauten und Sanierungen zur Folge. So kann künftig schon ein einzelner Wohnungseigentümer Um- und Einbauten wie E-Ladestationen oder einen Glasfaseranschluss von den übrigen Eigentümern verlangen, muss die Kosten aber selbst tragen. Für umfangreichere Sanierungsarbeiten, zum Beispiel an der Fassade, muss in Zukunft die Mehrheit der Eigentümer stimmen. Wurde das Ergebnis mit einfacher Mehrheit erzielt, werden nur diejenigen Eigentümer an den Kosten beteiligt, die für die Maßnahme gestimmt haben. Bei einer Zweidrittelmehrheit, die mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile umfasst, werden alle Eigentümer zur Kasse gebeten. Zwar sind reine Online-Eigentümerversammlungen auch weiterhin nicht vorgesehen, allerdings kann einzelnen Eigentümern künftig eine Online-Teilnahme ermöglicht werden.

3. Neuregelung der Makler-Courtage

In Bayern und weiteren neun Bundesländern ist sie ohnehin längst gängige Praxis, im Rest der Republik gilt sie ab dem 23. Dezember: Die hälftige Teilung der Makler-Courtage zwischen Käufer und Verkäufer. Dies besagt das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

4. Möglicher Anstieg der Hypothekenzinsen

Eine grundsätzlich sehr gute Nachricht fordert hingegen unter Umständen schnelleres Handeln beim Bau und Kauf von Immobilien. Denn während sich Hypothekenzinsen zuletzt fast auf Rekordtief bewegt haben, könnte die jüngste Ankündigung eines Corona-Impfstoffes schon bald zu deren Erhöhung führen. Wer ein Objekt gefunden hat, dem ist deshalb geraten, sich das aktuelle Zinsniveau zu sichern.

Haben Sie noch Fragen zu den Neuerungen? Rufen Sie uns gerne an – wir helfen Ihnen weiter: TEL 0241 47585465.

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07.12.2020

NEUE ANFORDERUNGEN FÜR DEN GEBÄUDE-ENERGIEAUSWEIS.

Lampe Keller

Am 1. November trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es enthält seit längerem bekannte Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden und an den Einsatz erneuerbarer Energien in Immobilien. Unsicherheit herrschte dagegen bis zuletzt über einen weiteren Regelungsbereich: die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen.

Nunmehr stehen auch die Regelungen rund um die Energieausweise fest. Wie bisher wird es den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis geben. Beide gelten jeweils 10 Jahre.

Neu ist, dass Immobilienbetreiber zukünftig die Möglichkeit haben, für die Erstellung eines Energieausweises Bildaufnahmen einzureichen. Damit werden aufwändige Begehungen vermieden, die insbesondere den Verbrauchsausweis stark verteuern würden. Die Aufnahmen müssen den Aussteller des Ausweises in die Lage versetzen, die energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu beurteilen. Dazu zählen beispielsweise die Fassade, Fenster, Dach bzw. oberste Geschossdecke, die Kellerdecke bei unbeheizten Kellern, die Heizungsanlage inkl. Heizrohre im unbeheizten Keller, identifizierte energetische Schwachstellen des Objektes oder angebaute, umgebaute oder modernisierte Gebäudeabschnitte.

Je nach Energieträgerart bei der Wärmeerzeugung gibt es weiterführende Fragen zur Ermittlung der CO2-Emissionen. Letztere werden in den neuen Energieausweisen verpflichtend aufgelistet, was den Informationsgehalt erhöht. Gemeinsam mit den Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes sollen die Informationen den Betreiber in die Lage versetzen, effizient zum Klimaschutz beizutragen.

Weiterhin muss der Betreiber Auskunft über die Verwendung von prüfpflichtigen Klima- und Lüftungsanlagen und deren Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion angeben. Dazu zählen alle Anlagen, deren Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW liegt. Ausnahmen der Prüfpflicht bestehen, wenn die Klimaanlage mit einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion ausgestattet ist, die die Effizienz vorhandener gebäudetechnischer Systeme misst und automatisiert informiert, wenn die Effizienz sinkt.

Der Gesetzgeber räumt den Ausstellern von Energieausweisen eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2021 ein. In dieser Zeit dürfen Energieausweise weiterhin nach den bisherigen Vorschriften erstellt werden.

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01.12.2020

BAUZINSEN: WARUM SIE TROTZ IMPFSTOFF-EUPHORIE NIEDRIG BLEIBEN.

PC Börse

Impfstoff-Hoffnung: Euphorie an den Märkten, kaum Bewegung bei Bauzinsen.

Als die Mainzer Pharmafirma BioNtech und ihr US-Partner Pfizer einen Durchbruch bei der Impfstoff-Entwicklung vermeldeten, sorgte das für ein weltweites Kursfeuerwerk an den Börsen. Der Dax erlebte einen der stärksten Anstiege der letzten 50 Jahre. Die Rendite der zehnjährigen Bundesanleihe hatte Anfang November mit -0,64 Prozent zunächst den tiefsten Stand seit Mitte März erreicht. Nach der Impfstoffmeldung stieg die Rendite kurzfristig auf -0,48 Prozent. Sie sank jedoch nur wenige Tage später genauso schnell wieder ab. „Auf die Bauzinsen hat dieser leichte und zeitlich begrenzte Anstieg kaum Auswirkungen“, erklärt Michael Neumann, Vorstandsvorsitzender von Dr. Klein. „Der minimale Zinsanstieg nach der BioNtech-Meldung hat sich bereits wieder relativiert.“

Die Bauzinsen verharren weiterhin auf einem sehr niedrigen Niveau. Ein Aufwärtstrend ist nicht zu erkennen. Der Bestzins für 10-jährige Hypothekendarlehen liegt unverändert bei 0,41 Prozent und auch längere Zinsbindungen bleiben mit 0,65 Prozent (15 Jahre) und 0,92 Prozent (20 Jahre) günstig.

Corona-Winter: EZB bereit für weitere Maßnahmen

Anleger, die nach der Impfstoff-Meldung auf eine rasche Erholung der Wirtschaft oder gar einen Ausstieg aus der lockeren Geldpolitik spekuliert hatten, wurden spätestens auf der internationalen Notenbank-Konferenz am 11. und 12. November enttäuscht. EZB-Präsidentin Christina Lagarde warnte vor einer erneuten Rezession in den EU-Staaten. Niemand wisse, wie viele Infektionswellen die Welt bis zur allgemeinen Verbreitung des Impfstoffes noch überstehen müsse. Der Zins-Experte Neumann geht davon aus, dass die EZB auch im kommenden Jahr massiv in die Märkte eingreifen und das Zinsniveau niedrig halten wird: „Die Verfügbarkeit eines Impfstoffes hatten die Währungshüter für 2021 ohnehin einkalkuliert. Positive Meldungen von BioNTech und Moderna haben daher kaum Auswirkungen auf die geldpolitischen Entscheidungen der EZB. Viele Fragen zur Verfügbarkeit und Verteilung des Impfstoffes sind zudem ungeklärt, die Unsicherheit bleibt hoch.“

Kurzfristig: steigende Volatilität möglich.

Mittelfristig: schwankend seitwärts auf niedrigem Niveau.

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30.11.2020

Jahresendspurt: Was ändert sich 2021 für potentielle ImmobilienkäuferInnen?

Sanduhr

Maklerkosten werden künftig geteilt

Die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnimmobilien wird neu geregelt: Schon ab dem 23. Dezember 2020 teilen sich künftig bundesweit KäuferInnen und VerkäuferInnen die Maklergebühren. Maximal 50 Prozent der Maklerprovision dürfen auf den Käufer entfallen. Zudem muss ein Maklervertrag künftig schriftlich festgehalten werden. Das so genannte „Bestellerprinzip“, welches besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, ihn auch vollständig zahlt, gilt nur noch für Mietwohnungen und -häuser.

Erhöhung von Einkommensgrenze und Wohnungsbauprämie

Bereits Ende 2019 hatte die Bundesregierung die Erhöhung der Wohnungsbauprämie für Bausparverträge beschlossen. Mit Beginn des neuen Jahres tritt diese nun in Kraft. Die Wohnungsbauprämie steigt von 8,8 auf 10 Prozent. Die Höhe der zu bezuschussenden Einzahlungen in den Bausparvertrag steigt von 512 oder 1.024 Euro auf 700 beziehungsweise 1.400 Euro für Paare. Die Einkommensgrenze wird von 25.600 oder 51.200 Euro auf 35.000 und 70.000 Euro bei Paaren erhöht. Das zu versteuernde Einkommen setzt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Kinderfreibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen zusammen.

Verlängerung des Baukindergeldes

Die Antragsfrist für das beliebte und lukrative Baukindergeld sollte ursprünglich am 31. Dezember 2020 auslaufen. Das zuständige Bundesinnenministerium hatte die Frist Ende September verlängert: Stichtag ist nun der 31. März 2021. Kunden, die auf ihre Baugenehmigung oder den Kaufvertrag warten, haben also drei Monate mehr Zeit, um sich den Zuschuss zu sichern. Der letztmögliche Stichtag für die Antragstellung ist dabei allerdings nach wie vor der 31. Dezember 2023. Es lohnt sich definitiv, den geplanten Bau oder Kauf fristgerecht unter Dach und Fach zu bringen, denn der Staat zahlt unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen pro Kind zehn Jahre lang 1.200 € – insgesamt also 12.000 €, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

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23.11.2020

CORONA PUSHT DIE SPECKGÜRTELMÄRKTE.

Panorama Stadt

Jürgen Michael Schick vom IVD spricht im Interview mit der Zeitung DIE WELT vom 18.11. über die Immobilienvermittlung in Corona-Zeiten und begrüßt das neue Gesetz zur Teilung der Maklerprovision. Zu erwarten sei, dass Verkäufer voraussichtlich noch stärker als bislang auf eine möglichst professionelle Vermittlung achteten, und die Vermittler darauf mit auf noch besserer Qualität der Leistungen reagierten. Auf die Frage, ob Corona die Nachfrage verändert habe, sage Schick, dass in den Speckgürteln ein sehr dynamisches Marktgeschehen zu beobachten sei. Hier und sogar in entfernteren Umlandgemeinden bemerkten Immobilienvermittler eine deutlich gestiegene Nachfrage, wie eine jüngst durchgeführte Umfrage des IVD zeige. Einen Anstieg bei der Nachfrage nach Wohnobjekten, die sich zur Einrichtung eines Homeoffice eigneten, sehe Schick nicht: „Das Bedürfnis nach einem Zimmer fürs Homeoffice sehe ich in erster Linie in Medienberichten, weniger in der echten Nachfrage von den Kunden vor Ort.“

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20.11.2020

Für Heiz- und Kochöfen ist selbst zu sorgen.

Drehknopf Heizung

Vermieter aufgepasst: Oft werden wir von Eigentümern gefragt, ob vom Mieter die Kosten für die Überprüfung der Abgaswege und Raumheizer im Wohnzimmer verlangt werden können, wenn im Mietvertrag steht: „für Heiz- und Kochöfen muss der Mieter selbst sorgen“.

Unsere Antwort: Nach § 536 BGB ist der Vermieter für die Beseitigung von Wasserablagerungen (Entkalkung) und Verbrennungsrückständen, für die Durchführung einer regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie für die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz zuständig. Die insoweit entstehenden Kosten sind umlagefähig. Außerdem können die Kosten der Abgaswegeuntersuchung nach der Kehr- und Überprüfungsordnung der jeweiligen Länder auf den Mieter umgelegt werden. Allerdings setzt die Umlage dieser Kosten eine hinreichend klare Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Aufgrund der Vereinbarung, dass der Mieter „für Heiz- und Kochöfen selbst zu sorgen“ habe, hat der Mieter somit zwar den Brennstoff zu beschaffen und die Anlage auf eigene Kosten zu betreiben, weswegen die Bezahlung der Stromkosten, die Pflege, die Bedienung und die Reinigung der Anlage Sache des Mieters ist. Da jedoch eine hinreichend klare Vereinbarung in Bezug auf die Kostentragung für die regelmäßige Überprüfung der Abgaswege und Raumheizer nicht getroffen wurde, können die hierfür entstandenen Kosten nicht vom Mieter verlangt werden.

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17.11.2020

Bei Ihnen steht der zweite Mieterwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraums an?

Heizung

Oft werden wir von Vermietern gefragt, ob die Kosten für die Zwischenablesung eingespart werden und Heiz-und Warmwasserkosten auch ohne Verbrauchserfassung nur zeitanteilig abgerechnet werden können.

Unsere Antwort: Die Bestimmungen der Heizkostenverordnung sehen zwingend vor, dass die Kosten für Warmwasser und Heizung verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Also haben bei einem Mieterwechsel der Vor- und Nachmieter Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Das führt dazu, dass die für die betroffene Wohnung ermittelten Verbrauchs- und Grundkosten auch entsprechend auf die Mieter aufzuteilen sind. Für die Aufteilung ist daher eine Zwischenablesung, und zwar bei jedem Nutzerwechsel, erforderlich, § 9b Abs.1 HeizKV. Die Zwischenablesung muss aber nicht durch ein Fachunternehmen erfolgen, es ist ausreichend, wenn die Vertragspartner die Ablesung selbst vornehmen und die Werte dokumentieren. Bei Selbstablesung sollte jedoch nicht vergessen werden, die Ergebnisse dem Abrechnungsunternehmen oder der Hausverwaltung mitzuteilen.

Wir raten Eigentümern, die Ablesung zusammen mit dem Mieter durchzuführen, dadurch werden Kosten gespart und gleichzeitig eine gesetzeskonforme Abrechnung gewährleistet.

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